Am 07.05.2014 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (früher §41, jetzt § 61).
Nach §61 Absatz 1 Nr. 3 des Entwurf EEG 2014 müssen die Unternehmen, die zukünftig von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren wollen bereits ab 1 GWh Strom-Verbrauch je Abnahmestelle „ein zertifizierfähiges Energie- oder Umweltmanagementsystem“ betreiben (d.h. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register).
Hier sollte besonders darauf geachtet werden, dass es eine neue Liste der antragsberechtigten Unternehmen in Anlage 4 des Gesetzentwurfs gibt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass sich die Schwellenwerte für die Antragsberechtigung auf Grund der Stromkostenintensität ändern werden von 14% Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung auf 16-20%.
In §99 des Gesetzentwurfs sind eine Reihe wichtiger Übergangsbestimmungen und Härtefallregelungen für Unternehmen aufgeführt, die jetzt erst oder nicht mehr antragsberechtigt sind:
- So soll z.B. die Frist für die Antragstellung (sog. materielle Ausschlussfrist) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einmalig für Anträge zum Begrenzungsjahr 2015 auf den 30.09.2014, also um 3 Monate, verlängert werden.
- Unternehmen, die für den Antrag in 2014 kurzfristig keine Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsysteme mehr nachweisen können, weil sie erst jetzt unter diese Pflicht fallen und die Frist zu kurz ist, dürfen dem BAFA eine entsprechende Begründung vorlegen. Diese Begründung ist Aufgabe der Unternehmen, nicht der Zertifizierstellen!
Aktuell hat das BAFA ein Merkblatt herausgegeben für Unternehmen, die mit dem neuen EEG 2014 unter die Pflicht zur Zertifizierung nach ISO 50001 / EMAS fallen, jedoch in der Kürze nicht bewerkstelligen können. Dieses steht hier zum Download bereit: „Hinweise zur Zertifizierung 2014 Erläuterungen zu § 99 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014“.
Wir werden Sie hier ab August 2014 zeitnah über aktuelle Änderungen informieren.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.