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04.07.2016

Spitzenausgleich wird in voller Höhe gewährt

Das Bundeskabinett hat am 06. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll erreicht haben.

Für das Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert aus den durchschnittlichen Energieintensitäten der Jahre 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.

18.02.2015

Spitzenausgleich wird in voller Höhe gewährt

Das Bundeskabinett hat am 21.01.2015 bestätigt, dass die Unternehmen des produzieren-den Gewerbes den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben.

Damit kann Unternehmen des produzierenden Gewerbes der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer auch 2015 in voller Höhe gewährt werden.

Grundlage der Kabinettsentscheidung ist ein Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI). In diesem wird für das Antragsjahr 2015 maßgebliche Bezugsjahr 2013 eine Reduktion der Energieintensität von 4,5 % bestätigt. Das Ergebnis des produzierenden Gewerbes liegt somit deutlich über der Zielvereinbarung von 1,3 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

Die aktuelle Regelung zur Steuerentlastung in Form des Spitzenausgleichs geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren. Der Spitzenausgleich ist seit Anfang 2013 zudem an den unternehmensindividuellen Nachweis besonderer Anstrengungen bei der Reduzierung der Energieintensität gekoppelt: gemäß § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagements bzw. eines Energieaudits erforderlich.

27.11.2014

Verordnung zur Änderung der SpaEfV beschlossen

Am 05.11.2014 ist die Verordnung zur Änderung der SpaEfV mit Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Inhaltlich umfasst sie Änderungen und Präzisierungen, die bereits durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) per Schreiben an die zuständigen Stellen kommuniziert wurden.
Sie SpaEfV wurde im August 2013 veröffentlicht. Seit dem wurden durch das BMWi insgesamt dreimal Hinweise zur Anwendung der SpaEfV kommuniziert. Diese beruhen auf einem gemeinsamen Verständnis des Bundesministerium für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des BMWi und wurden nun in der SpaEfV mit aufgenommen, damit Rechtsicherheit und Rechtsklarheit besteht.

Die Verordnung zur Änderung der SpaEfV enthält neben den bereits kommunizierten Präzisierungen auch Neuerungen, die beispielsweise eine Erleichterung für KMU darstellen. Zum Beispiel wird eine Schwelle bezgl. der Wesentlichkeit bei der Energieverbrauchsanalyse für KMU eingeführt wird.

Die Änderungen beinhalten in erster Linie Klarstellungen und Verfahrenserleichterungen. Über die inhaltlichen Änderungen für den laufenden Prozess sowie über relevante Anpassungen für die kommenden Jahre sowie über die Rahmenbedingungen für die Nachweisführung für den Spitzenausgleich 2015 werden wir Sie zeitnah direkt zu Beginn des Jahres informieren.

31.03.2014

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 31.03.2014 gegenüber der DAkkS eine Stellungnahme zur Anwendung der SpaEfV abgegeben. Dieses Schreiben gibt Hinweise zur Anwendung einzelner Anforderungen aus der SpaEfV.

Die wesentlichen Änderungen finden Sie in der folgenden Zusammenfassung:

Alle Energieträger müssen erfasst werden als „Gesamtenergieverbrauch“. Dies ist die gesamte eingesetzte Energie des Unternehmens, auf die sich die Nachweisführung bezieht. Dabei ist i.d.R. die kleinste juristische Einheit mit allen Unternehmensteilen, Anlagen, Standorten, Prozessen, etc. (also auch Verwaltungs- und Lagerräume oder sonstige Liegenschaften, wo Energie verbraucht wird). Daher wird zukünftig auch eine vollumfängliche Standortliste vom Unternehmen eingefordert.

Alle Vor-Ort Audits und die zugehörigen Korrekturmaßnahmen der Unternehmen müssen bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres, in dem die Nachweisführung nach SpaEfV stattfindet, vollständig abgeschlossen sein. Zertifikate nach der ISO 50001 oder EMAS-Registrierungen (erstmalig oder in Form eines Überwachungsaudits zum Nachweis der Aufrechterhaltung) müssen ebenfalls das Datum aus dem Jahr der Nachweisführung tragen.

Der Zeitraum für die energetische Bewertung (Energiedatenanalyse) muss sich auf 12 Monate beziehen und darf nicht länger als das Kalenderjahr vor dem Antragsjahr zurückliegen (für 2014 als nicht vor dem 01.01.2013). Es darf auch nur jeweils ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden (für Antragsjahr 2014 aus 2013, für 2015 aus 2014, usw.). Es gibt Ausnahmen, die in Punkt 4 geregelt sind. Dies bedeutet, dass z.B. erst in 2014 durch Messungen ermittelte konkrete Verbräuche für einzelne Anlagen etc. ggf. auf das Vorjahr zurückgerechnet werden müssen, um dem Gesamtenergieverbrauch aus 2013 zu entsprechen.

Hat das Unternehmen mehrere Standorte, so können diese nach einem Stichprobenverfahren überprüft werden. Dem Zoll-Formblatt 1449 muss dann eine vollständige Liste aller Standorte beigelegt werden.

Zur Festlegung, welche Unternehmensteile bzw. Standorte besonders energierelevant sind, können die Wesentlichkeitskriterien aus Kap. 4.4.3 b) der ISO 50001 herangezogen werden; auch bei der Energieeinsatzanalyse nach Anlage 2 Nr. 2 SpaEfV können diese zugrunde gelegt werden. Ein angekündigter DAkkS-Leitfaden wird auf diese Kriterien näher eingehen.