Informationen zu den Anforderungen in 2014
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31.07.2013
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den sogenannten Spitzenausgleich nach §55 Energie- und §10 Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen in den Jahren 2013 bis 2015 ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.
Was regelt die Verordnung?
Wer ein KMU ist, regelt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20.5.2003, S. 36. Die den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen müssen den Nachweis, dass Sie ein KMU sind, gegenüber dem Hauptzollamt im Zuge der Antragstellung selbst erbringen (Zoll-Formblatt 1458/1459).
Ferner regelt die SpaEfV, wie der Nachweis zum Beginn der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems zu führen ist.
Der Nachweis ist gegenüber sog. Konformitätsbewertungsstellen, z.B. akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften als Zertifizierstelle für ISO 50001, zu erbringen. Diese stellen dann das Zoll-Formblatt 1449 (s. www.zoll.de) aus.
Was müssen Unternehmen in 2014 nachweisen, um den Spitzenausgleich beim Hauptzollamt beantragen zu können?
- Eine Zertifizierung nach ISO 50001
(Vorlage von Zertifikat oder Auditbericht zur Überwachung;
nicht älter als 01.01.2013) oder - Eine EMAS-Registrierungsurkunde
(Vorlage der Urkunde oder Überwachungsauditbericht nicht
älter als 01.01.2013) oder - Ein Testat zum Betrieb eines sogenannten „alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz“
(Nachweis eines vollständigen Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder eines vollständigen Systems nach Anlage 2 SpaEfV).
Dabei muss das Unternehmen in 2014 plausibel nachweisen, dass die o.g. Zertifikate / Urkunden / Testate mindestens 60 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des antragstellenden Unternehmens abdecken. Die Verfahren zur Zertifizierung nach ISO 50001 oder Registrierung nach EMAS werde hier nicht näher ausgeführt (s.a. www.teves-consulting.com oder www.50001.de) Wer die zuvor unter „Variante 1“ genannten Anforderungen nicht voll erfüllt, der kann den Nachweis auch durch Variante 2 erbringen.
Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Geschäftsführung zur Einführung eines Energiemanagementsystems und zur Benennung eines Energiebeauftragten nach §5 Abs. 1 Nr. 3 a) SpaEfV. Der Nachweis der Einführung einer der oben genannten drei Systeme (ISO 50001, EMAS oder Alternativsysteme):
- für ISO 50001 mindestens die Erfüllung der Anforderungen aus Kap. 4.4.3 a) und b) der Norm
- für EMAS mindestens die Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV
- Alternativsystem nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV (für Nicht-KMU ausgeschlossen)
Bereits in 2013 mussten die Unternehmen, die ein System nach Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV nachgewiesen haben, ihren Gesamtenergieverbrauch in einer Tabelle auflisten und den Konformitätsbewertungsstellen (KBS) die Herkunft und Plausibilität der Daten nachweisen. Dies konnte noch im Rahmen einer sog. Dokumentenprüfung, also ohne Überprüfung durch die KBS vor Ort im Unternehmen, erfolgen.
Ab 2014 führen die KBS Überprüfungsaudits vor Ort auch zum Nachweis alternativer Systeme durch, bei Verfahren nach ISO 50001 oder EMAS ist dies die Regel.
Was muss nach SpaEfV Anlage 2 Nr. 2 nachgewiesen werden?
Erfassung und Analyse von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten:
- Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher.
- Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.
- Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen.
- Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2 in Anlage 2 SpaEfV).
Die Auditoren der KBS überprüfen vor Ort die Herkunft und Plausibilität der Daten sowie die Durchführung der Messungen und Berechnungen.
Dabei werden die handelnden Personen befragt und original Dokumente und Protokolle eingesehen.
Die Unternehmen können – vorbehaltlich einer Freigabe dieser Regel durch die zuständigen Ministerien – auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Bewertung (analog „Energetische Bewertung“ nach Kap. 4.4.3 a) und b) der ISO 50001) Bereiche und Verbraucher mit wesentlichem Energieeinsatz ermitteln und ihre Verbrauchsanalyse (inkl. Messung und Berechnung) danach priorisieren.
Was müssen die Unternehmen in 2015 nachweisen?
Zusammenfassung:
Ihre Unterlagen sind zwingend bis zum 31.12.2014 bei den Konformitätsbewertungsstellen (Zertifizierer) einzureichen. Die Unternehmen sind für das rechtzeitige Eintreffen der Energieverbrauchsdaten beim Zertifizierer bis zum Jahresende verantwortlich (Bring-Schuld).
Ich empfehle daher, spätestens im 3. Quartal 2014 eine Kontaktaufnahme mit dem Zertifizierer und ggf. eine entsprechende Beauftragung, so dass das Testat zeitnah ausgestellt werden kann. Hierzu ist in 2014 ein Vor-Ort-Besuch durch einen Energie-Auditor erforderlich.
Weitere Fragen?
Bitte sprechen Sie uns an.